Amt für Jugend und Familie Landkreis Schweinfurt
Schrammstraße 1
97421 Schweinfurt
Kindertagespflege unter einem Jahr
Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann durch Kindertagespflege gefördert werden, wenn die Eltern z.B. einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich in einer Schulausbildung befinden.
Kindertagespflege ab einem Jahr
Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege und zwar unabhängig von der Berufstätigkeit der Eltern (Rechtsanspruch).
Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
Nähere Informationen erhalten Sie beim Fachdienst Kindertagespflege.
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