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Unterhaltsvorschuss

Stadtjugendamt Schweinfurt

Übersichtskarte

Rathaus - Markt 1
97421 Schweinfurt

Beschreibung:

Unterhaltsverpflichtung & -vorschuss


Unterhaltsverpflichtung

Lebt ein Kind nicht mit beiden Elternteilen in einem Haushalt, hat es gegenüber dem haushaltsfernen Elternteil Anspruch auf Barunterhalt. Das Kind hat Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Unterhaltstitel. Wenn der Unterhaltsanspruch abschließend berechnet werden konnte, kann der barunterhaltspflichtige Elternteilt diesen konkreten Unterhaltsanspruch seines Kindes im Jugendamt beurkunden. 

Das Jugendamt kann die Erstfestsetzung einer Unterhaltsverpflichtung sowohl für Minderjährige als auch für junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres vornehmen. Ein Schreiben über die Höhe des festzusetzenden Unterhaltes (ausgestellt durch den anderen Elternteil, den gegnerischen Rechtsanwalt, das Jugendamt oder durch eine andere Behörde) ist hierfür erforderlich.

Auch kann die Änderung einer Unterhaltsverpflichtung sowohl für Minderjährige als auch für junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres im Jugendamt beurkundet werden. Dafür sind die bisherige Unterhaltsfestsetzung (in der Regel Jugendamtsurkunde) und das Schreiben über die Höhe des festzusetzenden Unterhalts (ausgestellt durch den anderen Elternteil, den gegnerischen Rechtsanwalt, das Jugendamt oder durch eine andere Behörde) vorzulegen.

Einen Termin erhalten Sie unter der Telefonnummer (0 97 21) 51-7838. 

Eine persönliche Vorsprache ist unabdingbar.


Unterhaltsvorschuss

Kinder, die vom anderen Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss erhalten.

Dies trifft auch bei ungeklärter Vaterschaft zu. Ein gerichtlicher Unterhaltsbeschluss ist nicht nötig. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Unterhaltsvorschuss kann bis zum 18. Lebensjahr des Kindes bezogen werden. Für Kinder ab dem 12. Lebensjahr gelten neben den allgemeinen Bedingungen weitere Anspruchsvoraussetzungen. Bitte erfragen Sie diese bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle.

Die Zuständigkeit ist nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens aufgeteilt. Der jeweilige Ansprechpartner ist unter der Telefonnummer 09721 / 51-7801 zu erfahren. 

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