Amt für Jugend und Familie Landkreis Schweinfurt

Schrammstraße 1
97421 Schweinfurt
Nach §59 Abs.1 Nr.3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) ist die Urkundsperson im Jugendamt berechtigt, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen gegenüber Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben zu beurkunden.