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Lohnersatz wegen Kita- und Schulschließung

Wenn Sie wegen der geschlossenen Kitas und Schulen nicht zur Arbeit können und einen Verdienstausfall haben, weil Sie Ihr Kind betreuen müssen, können Sie eine Entschädigung bekommen. Diese soll Sie gegen übermäßige Einkommenseinbußen absichern.

Sie können eine Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro) für bis zu zehn Wochen bekommen. Wenn Sie alleinerziehend sind, bis zu 20 Wochen. Der Maximalzeitraum muss nicht am Stück genommen, sondern kann tageweise aufgeteilt werden. So können Eltern, deren Kinder nur tageweise in Kita oder Schule betreut werden, die Zahlung über einen längeren Zeitraum beziehen. Die Beantragung und Auszahlung übernimmt Ihr Arbeitgeber.

Voraussetzungen für die Entschädigung sind:

  • Sie sind erwerbstätig und

  • für Ihr Kind sorgeberechtigt.

  • Ihr Kind ist unter 12 Jahre alt oder

  • wegen einer Behinderung auf Hilfe angewiesen.

  • Es gibt keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit (muss auf Verlangen auch gegenüber dem Arbeitgeber dargelegt werden).

Sie können die Entschädigung auch erhalten, wenn:

  • Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden,

  • die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird, zum Beispiel bei Distanzlernen in häuslicher Umgebung oder Hybridunterricht oder

  • die Einrichtung selbst nicht geschlossen wird, aber Ihr Kind sich in häusliche Absonderung begeben muss.

  • die Behörden den Zugang zu Schule, Kindertagesstätte oder Kindertagespflege eingeschränkt haben oder empfehlen, die Betreuung nicht wahrzunehmen.

Eine Entschädigung gibt es nicht für die Zeiten, in denen Kitas und Schulen ohnehin wegen der Schulferien geschlossen würden.

Wenn Sie selbstständig sind, können Sie den Entschädigungsantrag für Ihren Verdienstausfall bei der zuständigen Behörde stellen. Hier finden Sie weitere Informationen und den Online-Antrag.

Bitte beachten: Dieser Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gilt bis zum 23. September 2022. Der Anspruch auf Leistungen nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (Entschädigung bei Betreuungserfordernis) ist bei Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 bis zum 23. September 2022 befristet. Für Zeiträume ab dem 24. September 2022 kann daher über diese Seite keine Entschädigung mehr beantragt werden.

Eine Antragstellung für Zeiträume bis zum 23. September 2022 ist jedoch selbstverständlich weiterhin möglich. Hier gilt wie bisher eine Antragsfrist von 2 Jahren für die Antragstellung.

Bei inhaltlichen Fragen in Bezug auf die Entschädigungsregelungen wenden Sie sich bitte direkt an die für die Bearbeitung Ihres (ggfls. noch zu stellenden) Antrags zuständige Behörde. Diese können Sie bei Bedarf über unseren Zuständigkeitsfinder ermitteln.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Lohnersatz wegen Kita- und Schulschließungen.

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