Unterhaltsansprüche
Das Jugendamt berät und unterstützt bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Es hilft Müttern und Vätern, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen sorgen.
Für minderjährige Kinder kann das Jugendamt im Rahmen einer Beistandschaft (§ 1712 BGB) folgende Leistungen übernehmen:
Das Jugendamt berechnet die Unterhaltshöhe.
Das Jugendamt setzt Auskunftsansprüche gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil durch.
Das Jugendamt vertritt das Kind bei Gericht oder beantragt Prozesskostenhilfe.
Das Jugendamt beantragt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Für junge Volljährige bis zum vollendeten 21. Lebensjahr gilt ein eingeschränkterer Anspruch: Nach § 18 Abs. 4 SGB VIII haben sie Anrecht auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche. Eine rechtliche Vertretung vor Gericht durch das Jugendamt ist in diesem Fall jedoch nicht mehr möglich – hierfür ist eine anwaltliche Vertretung nötig, wofür bei Bedarf Verfahrenskostenhilfe beantragt werden kann.