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Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesez (MuSchG) gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Das Gesetz gilt nicht für Selbstständige. Für Beamtinnen und Soldatinnen gelten besondere Regelungen, die im Beamtenrecht bzw. in der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen festgelegt sind.

Die Schutzvorschriften gelten erst, wenn die Frau ihrem Unternehmen ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitgeteilt hat. Verlangt die/der ArbeitgeberIn ein Attest über die Schwangerschaft, so muss er/sie die Kosten dafür tragen.

Das Gesetz enthält Regelungen:

  • zum Kündigungsschutz,

  • zur Gestaltung des Arbeitsplatzes,

  • zu Beschäftigungsverboten,

  • zu finanziellen Regelungen bei Beschäftigungsverboten,

  • zu Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung,

  • zum Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Stillzeiten.

Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor der Entbindung und endet i.d.R. nach acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten oder bei Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung.

Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Schutzfrist zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist vor der Geburt, die nicht in Anspruch genommen werden konnte. Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, so verkürzt sich die Schutzfrist nach der Entbindung nicht. Sie beträgt ebenfalls acht bzw. zwölf Wochen.

In der Mutterschutzfrist vor der Entbindung darf eine Beschäftigung nur dann erfolgen, wenn sie von der Schwangeren selbst gewünscht wird. In der Zeit nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Es besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Beschäftigungsverbote außerhalb der Mutterschutzfristen

Individuelle Beschäftigungsverbote gelten, wenn nach ärztlichem Zeugnis eine Fortführung der Beschäftigung Leben oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind gefährdet. Generelle Beschäftigungsverbote gelten für werdende und stillende Mütter, wenn Gesundheitsrisiken durch bestimmte Arbeiten und Gefahrstoffe bestehen sowie für Akkord-, Fliessband-, Nacht-, Sonntags- und Mehrarbeit.

Einkommenssicherung

Wird ein individuelles oder allgemeines Beschäftigungsverbot erteilt oder setzt das Unternehmen die werdende Mutter auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz um, so dass sie ihre Tätigkeit wechseln muss, braucht sie trotzdem keine finanziellen Nachteile zu befürchten. Sie behält ihren bisherigen Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn).

Der Mutterschutzlohn muss der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen oder bei monatlicher Entlohnung der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft entsprechen. Er orientiert sich im Gegensatz zum Mutterschaftsgeld am Bruttolohn. Dies kann zur Folge haben, dass der Nettolohn niedriger ausfällt als im Bezugszeitraum, da vorher eventuelle steuerfreie Lohnbestandteile (z. B. Sonn- und Feiertagszuschläge) nunmehr versteuert werden müssen.

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